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   VerfGH Bayern, 10.11.1952 - 36-VII-51   

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VerfGH Bayern, 10.11.1952 - 36-VII-51 (https://dejure.org/1952,816)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 10.11.1952 - 36-VII-51 (https://dejure.org/1952,816)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 10. November 1952 - 36-VII-51 (https://dejure.org/1952,816)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1953, 397
  • VerfGH 5, 243
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • VerfGH Bayern, 28.05.2009 - 4-VII-07

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung allgemeiner Studienbeiträge

    Das damals übliche Schulgeld für den Besuch höherer Schulen sollte hingegen durch die Bayerische Verfassung nicht verboten werden (vgl. VerfGH vom 10.11.1952 = VerfGH 5, 243/260).
  • VerfGH Bayern, 09.10.2007 - 14-VII-06

    Schulgeldersatz bei Privatschulen

    Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen eingehend dargelegt hat, darf diese Aussage nicht als ein allgemeiner Grundgedanke der Verfassung missverstanden werden, wonach der Unterricht an sämtlichen öffentlichen Schulen unentgeltlich sein müsse (VerfGH vom 10.11.1952 = VerfGH 5, 243/260 f.; 12, 21/33; 36, 25/36; 37, 126/131; 57, 156/160 f.).

    Auch Art. 128 Abs. 2 BV, wonach Begabten der Besuch von Schulen und Hochschulen nötigenfalls aus öffentlichen Mitteln zu ermöglichen ist, geht ganz offensichtlich nicht von einer generellen Schulgeldfreiheit aus (VerfGH 5, 243/261; 12, 21/33).

  • VerfGH Bayern, 27.07.1984 - 17-VII-83

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Aus Art. 129 Abs. 2 BV läßt sich ferner kein allgemeines Recht auf schulgeldfreien Besuch höherer Schulen oder auf teilweisen Schulgeldersatz herleiten (VerfGH 5, 243/260 f.; 12, 21/32 f.; 36, 25/36).

    Die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder zu unterstützen, kann aber nicht dahin verstanden werden, daß damit zugleich ein Anspruch der Eltern gegen den Staat auf Übernahme der Kosten für die notwendige Beförderung auf dem Schulweg begründet wird (vgl. z. B. die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs zur Schulgeldfreiheit oder zum Schulgeldersatz in VerfGH 5, 243/261; 12, 21/35; 36, 25/34).

  • VerfGH Bayern, 03.03.1983 - 15-VII-81

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder zu unterstützen, kann aber nicht dahin verstanden werden, daß damit zugleich ein Anspruch der Eltern gegen den Staat auf Schulgeldfreiheit oder Schulgeldersatz begründet wird (vgl. VerfGH 5, 243/261; 12, 21/35).

    Auch aus den Art. 128 Abs. 2, Art. 129 Abs. 2, Art. 132 BV und aus dem Sozialstaatsgrundsatz läßt sich jedenfalls kein allgemeines Recht auf schulgeldfreien Besuch höherer Schulen oder Realschulen oder auf teilweisen Schulgeldersatz herleiten (VerfGH 5, 243/260 f.; 12, 21/32 f.; ebenso zur Lernmittelfreiheit VerfGH 22, 57/61; 29, 244/261; vgl. auch Buchholz, a.a.O., 421 Nrn. 54 und 66 sowie BVerwG DVBl. 1982, 729).

  • VerfGH Bayern, 09.06.1975 - 29-V-71

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Diese Schulgeldfreiheit stellt jedoch nur, worauf die Bayer. Staatsregierung zutreffend hinweist, das Gegenstück zur Schulpflicht und damit zu der Pflicht zum Besuch der in Art. 129 Abs. 1 BV genannten Schulen, nämlich der Volksschule und der Berufsschule, dar (VerfGH 5, 243/260 f.).

    Art. 129 Abs. 2 BV ist dagegen nicht als Ausdruck eines allgemeinen Grundgedankens der Verfassung zu werten, nach dem der Unterricht an allen öffentlichen Schulen unentgeltlich wäre (VerfGH 5, 243/261; 12, 21/33).

  • BGH, 08.07.1955 - I ZR 24/55

    Neuheitsschädlichkeit ausgelegter Patentanmeldungen

    Die Rechtsprechung hat zwar früher die Zulässigkeit von rückwirkenden Gesetzen allgemein bejaht; jedoch ist in neuerer Zeit mit Recht wiederholt auf die Schranken hingewiesen worden, die einer solchen Rückwirkung durch die Bestimmungen des Grundgesetzes, insbesondere Art. 2 Abs. 1, Art. 14, 20 und 28, gezogen sind (vgl. insbesondere Bayerischer Verfassungsgerichtshof in NJW 1953, 397; OVG Lüneburg NJW 1952, 1230 Nr. 28).
  • VGH Bayern, 25.07.1977 - 440 VII 76
    Die Entscheidung, ob die Heimunterbringungskosten vom Grundsatz der Schulgeldfreiheit mit umfaßt werden, kann nur aus der Auslegung des Begriffes des Schulgeldes im Sinne des § 1 Abs. 1 SchGFG und der Unentgeltlichkeit des Unterrichts im Sinne des Art. 129 Abs. 2 BV gewonnen werden (vgl. auch VerfGHG vom 15.12.1976 , Vf. 56 IX 76, BayVBl. 1977, 143) Der Grundsatz der Unentgeltlichkeit des Unterrichts (Art. 129 Abs. 2 BV) oder anders genannt der Schulgeldfreiheit (§ 1 Abs. 1 SchGFG) knüpft an die herkömmliche Bedeutung des Begriffes Schulgeld an (sog. vorrechtliches Gesamtbild, vgl. VerfGH 5, 243 ).

    Schulgeld in diesem Sinne ist zu verstehen als eine öffentlich-rechtliche Gegenleistung (Benutzungsgebühr) für die Benutzung der Schule als öffentlicher Anstalt (vgl. VerfGH 5, 243 ; 12, 21/30 ; 22, 57/60/61 ).

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